Entscheidungsstichwort (Thema)
Psychologisches Gutachten der Bundesagentur für Arbeit als ausreichender Nachweis für eine geistige Behinderung des Kindes und einen darauf gestützten Kindergeldanspruch
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein psychologisches Gutachten des psychologischen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit kann ein ausreichender Nachweis dafür sein, dass das volljährige Kind aufgrund einer stark ausgeprägten Lernbehinderung i.S. des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX geistig behindert und deswegen kindergeldrechtlich nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist; das gilt auch dann, wenn bislang noch keine amtliche Feststellung des Grads der Behinderung beantragt worden ist.
2. Die starke Lernbehinderung des Kindes ist ursächlich für dessen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt, wenn das Kind ausweislich des Gutachtens aufgrund seiner Lernbehinderung nur in Form „Unterstützter Beschäftigung” oder anderer Integrationsmaßnahmen an Anlern- oder Helfertätigkeiten herangeführt werden kann, derzeit aber auch dafür nicht geeignet erscheint, und wenn diese Bewertung dadurch untermauert wird, dass sich das Kind nachweislich bereits über einen längeren Zeitraum mehrfach erfolglos für Anlern- oder Helfertätigkeiten beworben hat.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12.08.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.01.2013 verpflichtet, zugunsten der Klägerin Kindergeld für den Sohn C., geboren am 14.09.1988, ab September 2011 festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger...