Entscheidungsstichwort (Thema)
Eine Zahlung des Arbeitnehmers an den ehemaligen Arbeitgeber als Voraussetzung für die Übertragung erworbener Pensionsanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber ist steuerlich nicht abzugsfähig
Leitsatz (redaktionell)
Eine Zahlung, die ein Arbeitnehmer an seinen früheren Arbeitgeber als Voraussetzung dafür leistet, dass der frühere Arbeitgeber die von dem Arbeitnehmer aus der betrieblichen Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworbene Pensionsanwartschaft auf dessen neuen Arbeitgeber überträgt, kann einkommensteuerlich weder als vorweggenommene Werbungskosten noch als negative Einnahme oder Sonderausgabe berücksichtigt werden. Vielmehr handelt es sich um eine steuerlich unbeachtliche Vermögensumschichtung.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2; BeamtVG § 66 Abs. 2, 4, § 107b
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen zum Erhalt von Versorgungsansprüchen im Einkommensteuerbescheid 2009.
Die Kläger sind verheiratet und wurden 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger zu 1) war vom 01.04.2007 bis zunächst 31.03.2012 bei der S. Bank M. angestellt. Im Rahmen dieser Anstellung sagte ihm die Sparkasse eine betriebliche Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu. Im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum 2009 nahm der Kläger zu 1) eine vergleichbare Anstellung bei der O. S. Bank D. mit Beginn am 01.05.2009 (bis zunächst 30.04.2014) auf. Auch diese vereinbarte mit dem Kläger eine identische ...