rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für einen Blindencomputer als neben dem Blindenpauschbetrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz (redaktionell)
Ein nach seiner konkreten Zusammenstellung und Ausstattung allein als Vorlesemaschine verwendbarer, in einem Spezialgeschäft für Sehbehinderte und Blinde angeschaffter, 27000 DM teurer Blindencomputer ("Lesephon B 1-Euro-Profi", mit Spezialscanner, Hochleistungstexterkennung, Sprachausgabeprogramm und Videotextdecoder) ist ein medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne. Die Aufwendungen hierfür (einschließlich der "normalen", nicht blindenspezifischen Computerbestandteile und Software) entstehen zwangsläufig und sind -zusätzlich zum Blindenpauschbetrag von 7200 DM nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG- als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1; EStG § 33b Abs. 3 S. 3; EStG § 33b Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Anschaffung eines Spezialcomputers mit Vorlesefunktion durch den blinden Kläger als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz -EStG – anzusehen ist.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist blind.
Gemäß Rechnung vom 05.07.1996 erwarb der Kläger bei der Firma … … in S. das Gerät „Lesephon Bl-Euro-Profi”, bestehend aus: Pentium 166 Tower, 16 MB RAM, Festplatte 1,7 GB, Laufwerk 3,5 Zoll/1,44 MB, CD-ROM internes Laufwerk 6fach speed, 1× parallele, 2× serielle Schnittstellen, Graphikkarte 2 MB, MS-DOS 6.22, Windows for Workgroups 3.11, Monitor 14 Zoll, strahlungsarm nach Schwedennorm/MPR II, Tastatur 102 Tasten, Hochleistungstexterkennung in der Euro-Version, Umschaltung auf verbesserte Erkennung nur von Deutsch und Englisch, HP Scanjet 4c Flachbrett-Scanner mit 600 dpi opti...