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Sächsisches FG Urteil vom 07.11.2000 - 5 K 1777/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für einen Blindencomputer als neben dem Blindenpauschbetrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein nach seiner konkreten Zusammenstellung und Ausstattung allein als Vorlesemaschine verwendbarer, in einem Spezialgeschäft für Sehbehinderte und Blinde angeschaffter, 27000 DM teurer Blindencomputer ("Lesephon B 1-Euro-Profi", mit Spezialscanner, Hochleistungstexterkennung, Sprachausgabeprogramm und Videotextdecoder) ist ein medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne. Die Aufwendungen hierfür (einschließlich der "normalen", nicht blindenspezifischen Computerbestandteile und Software) entstehen zwangsläufig und sind -zusätzlich zum Blindenpauschbetrag von 7200 DM nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG- als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1, § 33b Abs. 3 S. 3, Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Anschaffung eines Spezialcomputers mit Vorlesefunktion durch den blinden Kläger als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz -EStG – anzusehen ist.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist blind.

Gemäß Rechnung vom 05.07.1996 erwarb der Kläger bei der Firma … … in S. das Gerät „Lesephon Bl-Euro-Profi”, bestehend aus: Pentium 166 Tower, 16 MB RAM, Festplatte 1,7 GB, Laufwerk 3,5 Zoll/1,44 MB, CD-ROM internes Laufwerk 6fach speed, 1× parallele, 2× serielle Schnittstellen, Graphikkarte 2 MB, MS-DOS 6.22, Windows for Workgroups 3.11, Monitor 14 Zoll, strahlungsarm nach Schwedennorm/MPR II, Tastatur 102 Tasten, Hochleistungstexterkennung in der Euro-Version, Umschaltung auf verbesserte Erkennung nur von Deutsch und Englisch, HP Scanjet 4c Flachbrett-Scanner mit 600 dpi optischer Auflösung, Erkennung von ca. 2 Punktgrößen, 256 Graustufen, automatische Schriftrichtungs-, Kontrast- und Spaltenerkennung, Einzelblatteinziehung, Stapelverarbeitung, deutsche und englische high-quality-Sprachausgabe, Hör-Menü mit Parametereinstellung und alphab. Bibliotheksverwaltung, Multitasking -Erkennung läuft im Hintergrund während des Vorlesens bereits erkannter Dokumente-, neu: optimierte Oberfläche und 1-Tasten-Automatik für 21.213,50 DM Netto sowie einen „Videotextdecoder mit Sprachsteuerung” für 700 DM Netto. Ferner wurden dem Kläger für „1/2 Tag Uminstallation Software” 500 DM Netto und für „1 Tag Auslieferung/Einweisung” 1.000 DM Netto, insgesamt also 23.413,50 DM Netto zuzüglich 15% Mehrwertsteuer, d. h. 26.925,53 DM in Rechnung gestellt.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG u. a. durch die Aufwendungen für den Computer in Höhe einer hälftigen AfA-Rate von 2.693 DM geltend, wobei sie von einem Absetzungszeitraum von fünf Jahren ausgingen. Ferner setzten sie als außergewöhnliche Belastung Computerzubehör (Fachliteratur, Druckerpapier, Disketten, ein elektronisches Adressverzeichnis, CD-Box, Reinigungsmittel, Tastaturschoner) für insgesamt 1.006,63 DM an.

Mit dem streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 1996 vom 30.07.1997 berücksichtigte der Beklagte diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung, da der Computer nur der Bewältigung des Schriftverkehrs diene. Solche Aufwendungen seien mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten. Die Einkommensteuer wurde auf 11.644 DM und der Solidarzuschlag auf 873,30 DM festgesetzt. Dabei wurden andere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt, die nach § 33 Abs. 3 EStG um 5% des Gesamtbetrags der Einkünfte (zumutbare Belastungen) vermindert wurden.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 11.09.1998) verfolgen die Kläger die Anerkennung der Aufwendungen für den Blindencomputer als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG mit ihrer Klage vom 09.10.1998 weiter.

Am 16.08.2000 hat der Beklagte auf Anregung des Gerichts die streitgegenständliche Anlage in der klägerischen Wohnung besichtigt. Der Kläger hat den Computer dabei vorgeführt. Dabei ist festgestellt worden, dass die Computeranlage aus einem herkömmlichen Bildschirm, einer normalen Tastatur, einer Maus, Lautsprechern, einem Scanner und einer großen Zentraleinheit besteht. Zusätzlich ist ein Bord angeschlossen, worauf jeweils eine Zeile in Blindenschrift ausgegeben werden kann, das der Kläger aber erst im Jahr 1999 angeschafft hat. Besondere Bedeutung bei der Arbeit am Computer kommt dem Scanner und den Lautsprechern (3 Stück) zu. Der Kläger bewegt sich mittels der normalen Tastatur im Menü des PC's. Der Computer ist nicht mit der Funktion „Spracherkennung”, welche diktierte Texte in Schriftform umsetzt, ausgerüstet. Im Wege der Sprachausgabe kann sich der Kläger seine Schritte und sämtliche vorhandenen Texte vom Computer vorlesen lassen, z. B. bei Textseiten des Internets (Tageszeitung) und bei der Kommunikation über E-Mail. Der Kläger hat die Möglichkeit, Schriftstücke bis hin zu Büchern auf dem Scanner einzulesen und über die Sprache ausgeben zu lassen.

Die Kl...

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