Entscheidungsstichwort (Thema)
Einhaltung der Antragsfrist des § 6 Abs. 1 InZulG setzt eigenhändige Unterschrift voraus. Entscheidung des FA über Wiedereinsetzung nach § 110 AO uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Investitionszulage 1991 und Zinsen zur Investitionszulage 1991
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Nachweis der eigenhändigen Unterschrift kann bei einem Investitionszulagenantrag für das Jahr 1991 nur durch die körperliche Übermittlung des Originalantrags, auf den der Anspruchsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter höchstpersönlich die eigenhändige Unterschrift gesetzt hat, geführt werden. Eine als Telefaxausdruck vorgelegte Unterschrift des vom gesetzlichen Vertreter einer GmbH unterzeichneten Investitionszulagenantrags genügt dazu nicht.
2. Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, die in vollem Umfang der finanzgerichtlichen Prüfung unterliegt.
Normenkette
InvZulG § 6 Abs. 1, 3 S. 1; AO 1977 § 110; FGO § 102
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte einen Investitionszulagenbescheid zu Recht aufgehoben hat.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Am 29. September 1992 ging beim Beklagten der Antrag auf Investitionszulage 1991 ein. Der Investitionszulagenantrag war nicht unterschrieben. Ihm war jedoch eine fernschriftlich übermittelte Kopie der Seite 2 des Investitionszulagenantrages mit der ebenfalls fernschriftlich übermittelten Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin beigefügt. Mit Schreiben vom 6. April 1993 übersandte der Beklagte der Klägerin eine Kopie des Investitionszulagenantrages und erbat u. a. die Nachholung der Unter...