Entscheidungsstichwort (Thema)
Irrtümlich vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer führt beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Werden die laufenden Bezüge des Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH wegen Liquiditätsschwierigkeiten der GmbH gestundet und später als Darlehen zur Verfügung gestellt, so dass kein Lohnzufluss erfolgt, führt die irrtümlich von der GmbH abgeführte Lohnsteuer für diese Bezüge zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 38 Abs. 1-2, 3 S. 1, § 41a Abs. 1 Nr. 2, § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; AO § 37 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24.10.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.6.2003 wird dahingehend abgeändert, dass als Arbeitslohn des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die vollständigen von der I GmbH für den Kläger im Jahr 2001 einbehaltenen und an das Finanzamt W abgeführten Lohnsteuerbeträge und Solidaritätszuschläge berücksichtigt werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Abführung von Lohnsteuer durch die Arbeitgeberin des Klägers zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt.
Die Kläger wenden sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24.10.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.6.2003, mit dem der Beklagte die Einkommensteuer auf 0,– DM festsetzte.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Geschäftsführer der I. GmbH (Arbeitgeberin) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 12.2.1999 (Bl. 28 ff. der Ein...