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Sächsisches FG Beschluss vom 14.06.2006 - 2 V 1992/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Streitwerts in finanzgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Streitwert in finanzgerichtlichen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ist in Einklang mit dem sog. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbartkeit mit 25 v.H. des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens zu bemessen (Anschluss an Beschluss des FG Düsseldorf v. 25.5.2005, 11 V 584/03 A (E)).

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1-2, § 53 Abs. 3; GKG a.F. § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 3

 

Tenor

Der Streitwert wird auf EUR 8.118,29 festgesetzt.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Höhe des im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung anzusetzenden Streitwertes.

Dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2001 gab das Gericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2004 statt. Am 3. Mai 2006 beantragte der Antragsteller die Kostenfestsetzung für das AdV-Verfahren. In seiner Berechnung ging er von einem Streitwert für das AdV-Verfahren in Höhe von 8.118,29 EUR (25% des Gesamtbetrages des für das Streitjahr maßgeblichen Gegenstandswertes des Hauptsacheverfahrens in Höhe von 32.473,17 EUR) aus. Er wies darauf hin, dass im vorliegenden Fall der Antragsteller mit dem Aussetzungsverfahren faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hätten, weil das Aussetzungsverfahren für den weiteren Gang des Hauptsacheverfahrens prägend sei.

Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten. Er ist der Auffassung, dass keine wegweisende Vorentscheidung für den weiteren Gang des Hauptsacheverfahrens gefällt worden sei. Der Senat habe in seinem Aussetzungsbeschluss vielmehr betont, dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide derzeit noch nicht zweifelsfrei erklären lasse, sodass die Rechtslage n...

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