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Sächsisches FG Beschluss vom 08.07.2014 - 6 Ko 948/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

25% des Wertes der Hauptsache als Gegenstandswert eines finanzgerichtlichen Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung. Besetzung bei Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Gegenstandswert bzw. Streitwert in einem finanzgerichtlichen Verfahren wegen AdV ist grundsätzlich mit 25 % des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu bemessen (Festhaltung an der Senatsrechtsprechung; gegen BFH, wonach der Pauschalsatz nur 10 % beträgt; Anschluss an FG Hamburg v. 20.7.2012, 4 V 13/12 sowie an FG Düsseldorf v. 14.11.2011, 11 V 1531/11).

2. Ist die dem Kostenfestsetzungsantrag zugrunde liegende Kostenentscheidung in einem Senatsbeschluss getroffen worden, hat auch der Senat, und nicht etwa ein Einzelrichter, über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu entscheiden.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3, § 149 Abs. 2, § 79a Abs. 1 Nr. 5, § 4; RVG §§ 2, 23; GKG § 52 Abs. 1, 3, § 53 Abs. 2 Nr. 3

 

Tenor

Die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten werden gemäß § 149 FGO auf

949,14 Euro

(in Worten Euro neunhundertvierzehn 14/100) festgesetzt.

Der festgesetzte Betrag ist ab dem 7. April 2014 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

 

Tatbestand

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung auf 10% der streitigen auszusetzenden Beträge. Er begehrt die Feststellung mit 25% der Beträge.

 

Entscheidungsgründe

II.

Für die Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat zuständig.

§ 149 FGO enthält für Erinnerungen gegen die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs – anders als § 66 GKG für Erinnerungen gegen den Ansatz der Gerichtskosten – keine ausdrückliche Zuweisung an den Einzelrichter.

Die gesetzliche ...

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