Leitsatz (amtlich)
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens liegen nicht vor, wenn die angebotenen Beweismittel nicht zulässig sind (hier: Parteivernehmung des Geschäftsführers der Antragstellerin, Auswertung von Verträgen, Handakten, notariellen Urkundeten, Verfahrensakten u. dgl.).
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 12 O 230/05) |
Tenor
1. Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit am 28.11.2005 bei dem LG Saarbrücken eingegangenem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wegen bereits beim LG Saarbrücken anhängiger Rechtsstreitigkeiten (12 O 230/05) sowie weiterer möglicher weiterer Rechtsstreitigkeiten. Mit der Durchführung des Beweissicherungsverfahrens verfolgte sie die Sicherung von Beweisen über von ihr aufgestellte Behauptungen (lit. A bis R) durch Einholung von Sachverständigengutachten, Zeugenvernehmung, Anhörung des Geschäftsführers der Antragstellerin, Auswertung von Versicherungsverträgen sowie Auswertung von bei der Antragstellerin geführten, Handakten, notariellen Urkunden, Verfahrensakten und dergleichen (vgl. im Einzelnen Bl. 2 bis 7 d.A.).
Die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens sei geboten, weil die erheblichen Tatsachen Auslandsberührung aufwiesen und zum Teil bis in das Jahr 2000 zurückreichten. Auch sei nicht auszuschließen, dass die erhobenen Beweise noch in anderen Verfahren und auch anhängigen Rechtsmittelverfahren Relevanz zeitigten.
Das LG Saarbrücken - 12. Zivilkammer - hat mit Beschluss vom 4.1.2006 (Bl. 17 ff. d.A.) den Antrag zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen eines insoweit nach § 485 Abs. 1 ZPO in Betracht kommen...