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OVG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 19.07.2012 - 1 L 67/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreiber. Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Insolvenzverwalter. Kündigung des Pachtvertrages. Ordnungsverfügung. Rückgabe der Genehmigung. Stilllegungsverfahren. Zulässigkeit der Klage gegen eine Zwangsmittelandrohung bei Ablauf der (in der Grundverfügung) gesetzten Frist zur Handlung und fehlende Pflicht zur Beachtung der Frist wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage. Eisenbahnrechtliche Ordnungspflicht eines Insolvenzverwalters. Verpflichtung zur Durchführung eines Stilllegungsverfahrens für die Eisenbahninfrastruktur Q-V

 

Leitsatz (amtlich)

Eisenbahnrechtliche Ordnungspflicht des Insolvenzverwalters

  1. Unzulässig ist die Klage gegen die Zwangsmittelandrohung, wenn die (hier in der Grundverfügung) gesetzte Frist zur Handlung abgelaufen ist und die Frist wegen der aufschiebenen Wirkung der Klage nicht beachtet werden musste.
  2. Die Betriebsaufnahme des Eisenbahninfrastrukturunternehmens löst die generelle Betriebspflicht des letzten Betreibers aus und stellt ihn bzw. das Infrastrukturunternehmen vor die Wahl, eine Strecke entweder dauernd betriebsbereit und betriebssicher vorzuhalten oder aber nach dem vorgesehenen Verfahren still zu legen.
  3. Ein wirksamer Verzicht auf die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG ist wegen fehlender Dispositionsbefugnis des Inhabers der Genehmigung über den Bestand der betroffenen Rechtsposition nicht erfolgt.
  4. Der Anordnung der Durchführung eines Stilllegungsverfahrens im Sinne des § 11 AEG steht nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Strecke nicht mehr durchgängig befahrbar ist.
  5. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ist aufgrund der Kündigung des Pachtvertrages nicht daran gehindert, ein „Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtungen durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich übliche...

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