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OLG Stuttgart Urteil vom 29.11.2004 - 5 U 112/04

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Leitsatz (amtlich)

Ein Verjährungsverzicht, der vor dem Verjährungseintritt ausgesprochen wurde, war nach § 225 BGB a.F. unwirksam. Die Berufung auf Verjährung verstößt jedoch gegen Treu und Glauben; dies gilt solange der Schuldner das Vertrauen auf den Verzicht aufrechterhält.

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 25.06.2004; Aktenzeichen 4 O 104/2004)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des LG Ravensburg v. 25.6.2004 - Az.: 4 O 104/02 - wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wird der Rechtsstreit an das LG Ravensburg zurückverwiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 27.970,08 Euro.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin wegen Verdienstausfalls; die Beklagte wendet Verjährung ein.

Die am 16.12.1971 geborene Klägerin wurde am 22.7.1986 als Radfahrerin bei einem Verkehrsunfall verletzt. Der Fahrer, dessen Fahrzeug bei der Beklagten haftpflichtversichert war, fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit und missachtete die Vorfahrt der Klägerin. Die Haftungsquote der Beklagten aus diesem Unfall zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin erlitt eine Vielzahl schwerer Verletzungen, u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Subachnoidalblutung, eine Stammhirnschädigung mit rechtsseitigem Klein- und Großhirninfarkt, mit der Folge einer beinbetonten Halbseitenschwäche, einer mäßiggradigen Hirnleistungsschwäche, einer leichten Wesensveränderung und postkontusionellen Kopfschmerzen. Die...

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