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OLG Düsseldorf Urteil vom 17.07.1997 - 10 U 11/95

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Tatbestand

Die Beklagte zu 2) unterhält in K. eine Tageseinrichtung für Kinder, in der auch die am 13.10.1983 geborene Klägerin betreut wurde. Mit dem Mähen des Rasens auf dem Gelände dieser Tagesstätte hatte die Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) beauftragt.

Während des Rasenmähens durch den Mitarbeiter H. der Beklagten zu 1) wurde am 28. Juni 1993 gegen 13. 30 Uhr die in der Nähe befindliche Klägerin von einem Gegenstand am rechten Auge getroffen und so erheblich verletzt, daß sie bis zum 21.07.1993 stationär behandelt werden mußte. Die Sehkraft des verletzten Auges ist seither erheblich beeinträchtigt.

Die Klägerin nimmt die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit als Gesamtschuldner auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch. Außerdem begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr ihren zukünftig Schaden zu ersetzten. Dazu hat sie behauptet:

Die streitgegenständliche Verletzung sei dadurch hervorgerufen worden, daß der Zeuge H. mit einem Rad seines selbstfahrenden Rasenmähers einen im Gras liegenden Tennisball überfahren habe, der infolge dessen hochgeschleudert worden sei und sie am rechten Auge getroffen habe. Dazu wäre es nicht gekommen, wenn der Zeuge pflichtgemäß das Rasenmähen eingestellt hätte, so lange sie - die Klägerin - sich in der Nähe aufhielt. Andererseits hätten die Aufsichtspersonen der Beklagten zu 2) dafür Sorge tragen müssen, daß sich während des Rasenmähens keine Kinder im Gefahrenbereich des Mähvorgangs befanden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 28.06.1993 zu zahlen;

2. die Beklagten weiter gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldrente in Höhe von mindestens ...

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