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OLG Stuttgart Urteil vom 23.09.2015 - 9 U 31/15

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Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 26.01.2015; Aktenzeichen 4 O 273/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Ulm vom 26.1.2015 - 4 O 273/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Revision wird hinsichtlich des Klageantrags zu 3 und der mittels der isolierten Drittwiderklage unter V. 3. Spiegelstrich geltend gemachten Feststellung zugelassen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Diese Entscheidung und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zzgl. eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn nicht der Kläger und/oder die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. eines Aufschlages von 10 % leisten.

 

Gründe

A) Die Parteien streiten wechselseitig über Inhalt, Umfang und Reichweite eines am 19.1.2004 geschlossenen Bonussparvertrags "Vorsorgesparen S-S.".

Danach soll der Kunde zusätzlichen zum jeweils aktuellen Zinsniveau, das derzeit nahe null liegt, ein Aufschlag erhalten, der sich mit fortschreitender Laufzeit von "-"auf 3,5 % steigert.

Das LG hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben und die Wider- und Drittwiderklagen abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Auch die Anträge, die auf Feststellung gerichtet sind, seien zulässig, da die Voraussetzungen der Bestimmung des § 256 Abs. 1 ZPO vorlägen. Die Klagen seien begründet. Die Aktivlegitimation des Klägers folge sowohl aus seiner Eigenschaft als Vertragspartner der Beklagten als auch aus der vorgelegten "Abtretungserklärung". Der Sparer sei jederzeit berech...

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