Leitsatz (amtlich)
1. Ein Planervertrag stellt grundsätzlich auch dann keinen Vertrag über den Bau von neuen Gebäuden im Sinne des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB (in der Fassung vom 13. Juni 2014 bis 31. Dezember 2017) dar, wenn die Planerleistungen auf die Errichtung eines neuen Gebäudes gerichtet sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2017 - 16 U 153/16, juris Rn. 5).
2. Ein Widerruf im Sinne von § 355 BGB kann auch dann vorliegen, wenn ein Verbraucher gegenüber dem Unternehmer erklärt, dass er mit diesem keinen Vertrag abgeschlossen hat.
3. § 357 Abs. 8 BGB ist als europarechtlich geprägte Norm weit auszulegen und erfasst mit dem Begriff "Dienstleistungen" Werk- und Dienstleistungen jeder Art, deren Rückgewähr in Natur ausgeschlossen ist, also auch Architektenleistungen.
Normenkette
BGB § 312 Abs. 2 Nr. 3, §§ 355, 357 Abs. 8
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 28 O 323/16) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.11.2017, Az. 28 O 323/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 56.694,21 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht Architektenhonorar geltend.
Der Kläger, ein Architekt, verlangt Honorar für Planungsleistungen bei zwei Bauvorhaben in Höhe von insgesamt 56.694,21 EUR. Der Betrag errechnet sich aus eine...