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OLG Rostock Beschluss vom 14.12.2006 - 11 UF 19/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Keine Berücksichtigung der Sonderzahlungskürzung im Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kürzung der Sonderzahlung gem. § 4a BSZG ist im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1; BSZG § 4a

 

Verfahrensgang

AG Ueckermünde (Beschluss vom 19.12.2005; Aktenzeichen 3 F 34/05)

 

Tenor

Auf die Anhörungsrüge der Antragstellerin wird der Beschluss des Senats vom 19.12.2005 - 11 UF 109/05 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd wird der Beschluss des AG Ueckermünde - FamG - vom 29.6.2005 - 3 F 34/05, geändert:

Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Süd in Stuttgart, Pers.-Nr. ..., werden auf dem Versicherungskonto-Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 97,44 EUR, bezogen auf den 31.10.2001 (Eheende), begründet. Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Mit Beschluss vom 19.12.2005 hat der Senat auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd den Beschluss des AG Ueckermünde - FamG - vom 29.6.2005 - 3 F 34/05, geändert und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Süd auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 143,06 EUR, bezogen auf das Eheende, den 31.10.2001, umzurechnen in Entgeltpu...

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