Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Entscheidung vom 07.12.2007; Aktenzeichen 5 O 106/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Dezember 2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert der Berufung beträgt 13.032,00 EUR.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Leseabschrift Bl. 184 bis 192 Bd. I d.A.) Bezug genommen.
Zu ergänzen ist, dass die Schuldnerin am 01. Dezember 2003 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe kein Ersatzabsonderungsanspruch nach § 48 InsO analog zu. Sie habe hinsichtlich der Mietzinsforderungen keine insolvenzfeste Rechtsposition erlangt, auf Grund derer ihr die streitgegenständlichen Mietzinsen auszukehren wären. Zwar erstreckten sich die zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Grundpfandrechte an den Mietobjekten gemäß §§ 1123 Abs. 1 und 1192 BGB auch auf die Mietzinsforderungen. Die durch eine Sicherungszession abgesicherte Grundschuldhaftung könne auch ohne Beschlagnahme des Grundstückes auf Grund des dinglichen Anspruchs ein gegenwärtiges Pfandrecht an den Mieten begründen. Voraussetzung für den Fortbestand des Haftungsverbandes zu Gunsten der Klägerin sei jedoch, dass eine wirksame Sicherungszession bestanden habe und keine Enthaftung gemäß § 1124 BGB durch wirksame Einziehung vor der Beschlagnahme erfolgt sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Beklagte habe nach Anordnung der vorläufigen Insolvenz, nach der nur noch er zur Einziehung und Entgegennahme der Forderungen berechtigt gewesen se...