Leitsatz (amtlich)
1. Der vorläufige Verwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wird ohne eine ausdrückliche Anordnung des Insolvenzgerichts nicht Besitzer des Vermögens des Schuldners oder auch nur einzelner Vermögensgegenstände.
2. Die Entscheidung über die Rückgabe der Mietsache nach fristloser Kündigung wegen im Eröffnungsverfahren aufgelaufener Zahlungsrückstände obliegt auch bei einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt weiter dem Schuldner; Erklärungen des vorläufigen Verwalters im Hinblick auf das Mietverhältnis haben für den Schuldner allenfalls den Charakter von Empfehlungen (Anschluss an BGH, Urt. v. 18.7.2002 – IX ZR 195/01, MDR 2002, 1454 = BGHReport 2002, 953 = ZInsO 2002, 819).
Normenkette
InsO §§ 21-22; BGB § 543
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 4 O 428/02) |
Tenor
Der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Verden vom 31.10.2002 wird auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 14.11.2002 dahingehend geändert, dass der Verfügungskläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 2.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfügungskläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1.9.2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W.-GmbH, die für ihren Geschäftsbetrieb Gewerberäume von der Verfügungsbeklagten gemietet hatte. Mit Beschluss vom 26.6.2002 war der Verfügungskläger zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der W.-GmbH bestellt worden, wobei das Insolvenzgericht angeordnet hatte, dass Verfügungen der Schuldnerin und Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sein sollten. Nachdem der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin im Eröffnungsver...