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OLG Naumburg Urteil vom 20.08.2002 - 11 U 55/02

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Leitsatz (amtlich)

§ 3a AusglLeistG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es liegt weder ein Fall unzulässiger Rückwirkung noch ein Einzelfallgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG vor.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 9 O 431/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.01.2004; Aktenzeichen XI ZR 479/02)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.3.2002 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Halle – 9 O 431/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtzug wird auf 46.933,37 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Parteien streiten um eine Restkaufpreisforderung für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen.

Die Klägerin ist die mit der Durchführung des begünstigten Flächenerwerbs nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) vom 27.9.1994 (BGBl. I S. 1628) beauftragte Privatisierungsstelle. Der Beklagte ist berechtigte Person im Sinne dieser Vorschrift. Er gehört nicht zu dem in § 3 Abs. 2 S. 3 der Vorschrift genannten Personenkreis.

Die Parteien schlossen – auf der Grundlage der genannten Regelung – am 1.9.1997 einen notariellen Kaufvertrag (UR-Nr. 1619/97 der Notarin S.K. in H.) über mehrere im Vertrag näher bezeichnete Grundstücke. Da der Beklagte die gesetzlichen Voraussetzungen für einen begünstigten Flächenerwerb nach § 3 AusglLeistG erfüllte, hatten die Parteien den Kaufpreis für die vom Beklagten erworbenen Flächen i.H.v. 443.952 DM, wovon 420.000 DM auf begünstigte erworbene landwirtschaftliche Flächen und 23.952 DM auf das zum Verkehrswert erworbene Fl...

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