Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerrufsrecht bei Abonnementverträgen über digitale Inhalte
Leitsatz (amtlich)
Ein Widerrufsrecht erlischt nach § 356 Abs. 5 BGB bei einem Vertrag über die Lieferung von digitalen Inhalten auch dann vor Ablauf der Frist des § 355 Abs. 2 BGB, wenn die vom Unternehmer geschuldete Leistung nicht die einmalige Bereitstellung eines bestimmten digitalen Inhalts betrifft, sondern, wie bei Abonnements, einen pro rata temporis zu vergütenden längerfristigen Zugriff auf ein Portal mit nicht im Einzelnen konkretisierten digitalen Inhalten.
Normenkette
BGB § 312g Abs. 1, § 356 Abs. 5, § 355 Abs. 2; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7, §§ 3a, 12 Abs. 1 S. 2; RL 2011/83/EU Art. 16 lit. m
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 13.01.2016; Aktenzeichen 37 O 13026/15) |
Tenor
I. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des LG München I vom 13.1.2016, Az. 37 O 13026/15, wird zurückgewiesen.
II. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil des LG ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die beklagte Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit der Norm des § 356 Abs. 5 BGB auf Abonnements betreffend digitale Inhalte. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der (als unlauter unter dem Gesichtspunkt der Irreführung, hilfsweise des Rechtsbruchs, beanstandeten) Zurückweisung der Widerrufserklärung eines Verbrauchers auf Unterlassung sowie auf Erstattung vorprozessual angefallener Abmahnkosten in Höhe von EUR 250,00 in Anspruch.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Au...