Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 27.02.1998; Aktenzeichen 4 HKO 2438/98) |
LG München I (Beschluss vom 12.02.1998; Aktenzeichen 4 HKO 2438/98) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 12.02.1998 und vom 27.02.1998 aufgehoben.
II. Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von DM 5,– bis DM 500.000,– verboten, im geschäftlichen Verkehr für seine anwaltliche Tätigkeit durch Werbespots im Hörfunk zu werben, in denen unter Verwendung von Verkehrsunfallgeräuschen und/oder Musikeinspielungen Rechtsfälle aus dem Verkehrsrecht geschildert sind nach Maßgabe der vom Antragsgegner in der 5. Kalenderwoche 1998 im Münchner Lokalsender … geschalteten Werbespots.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Antragsgegner, ein Rechtsanwalt, veranlaßte in der 5. Kalenderwoche 1998 im Münchner Lokalsender … die Sendung folgender Werbespots:
1. Werbespot:
Wir sehen uns vor Gericht wieder …
Hm, da brauchen Sie einen Rechtsanwalt –
(Musik-Einspielung …)
Kanzlei … Ihr Spezialist für Verkehrsrecht.
Nehmen wir an, der Sachverständige der Leasing-Firma schätzt den Restwert Ihres Wagens wegen eines Bagatellschadens wesentlich zu niedrig ein. Der Schaden ist viel zu stark wertmindernd berücksichtigt worden. Als Kunde können Sie dagegen etwas tun.
Kanzlei …, Ihr Spezialist für Verkehrsrecht,
…
(Musikende)
2. Werbespot:
(Crash-Geräusch)
Hm, da brauchen Sie einen Rechtsanwalt –
(Musik-Einspielung …)
Kanzlei … Ihr Spezialist für Verkehrsrecht.
Nehmen wir an, gegen Sie ist ein Fahrverbot verhängt worden. Aus beruflichen Gründen ist es Ihnen aber absolut nicht möglich, den Führerschein jetzt abzugeben. In den meisten Fällen wird es möglich sein, das Fahrverbot auf den nächsten Urlaub zu verschieben.
Kanz...