Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur auflösenden Bedingung des Pflichtteilsversichts
Normenkette
BGB §§ 133, 2346
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 12.07.2013; Aktenzeichen 13 O 554/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG München II vom 12.7.2013 - 13 O 554/10, wird dieses im Kostenpunkt aufgehoben; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen der Beklagte 74,5 % und die Kläger zu 1) bis 3) jeweils 8,5 %. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Kläger zu 1) und 3) zu jeweils 67 %, die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Klägers zu 2) zu 82 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten erster Instanz tragen die Kläger zu 1) bis 3) jeweils 8,5 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz jeweils selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 110 % der gegen sie vollstreckbaren Beträge abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche nach dem Tod ihrer Mutter.
Am 7.12.2008 verstarb die verwitwete Therese B.. Zum Zeitpunkt ihres Todes lebten noch sieben ihrer Abkömmlinge, darunter die drei Kläger und der Beklagte. Bereits am 3.1.2003 war ihr Sohn Johann B. verstorben, ledig und ohne Abkömmlinge.
Die Erblasserin errichtete zwei privatschriftliche letztwillige Verfügungen, die am 30.12.2009 vor dem AG Miesbach eröffnet wurden (Anlagen K 1 und K 2).
Die letztwillige Verfügung vom 22.6.1...