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OLG München Beschluss vom 19.07.2011 - 31 Wx 308/11

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Leitsatz (amtlich)

Als Geschäftswert für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses kann im Regelfall ein Bruchteil von 10 % des Nachlasswertes herangezogen werden. Im Einzelfall kann ein höherer Wert anzusetzen sein (hier: 20 % des Bruttonachlasswertes); maßgeblich sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers sowie die Bedeutung des Zeugnisses für den Nachlass und die Erben.

 

Normenkette

KostO § 30 Abs. 2, § 109 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 28.04.2011; Aktenzeichen 66 VI 145/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die mit Beschluss des AG München vom 28.4.2011 erfolgte Festsetzung des Geschäftswerts für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und die eidesstattliche Versicherung hierfür wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und die eidesstattliche Versicherung ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 EUR (§ 31 Abs. 3 Satz 1 KostO). Bei dem vom Nachlassgericht festgesetzten Geschäftswert beträgt die Gebühr jeweils 477 EUR, bei dem von den Beschwerdeführern für richtig gehaltenen Geschäftswert von 3.000 EUR jeweils 26 EUR. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

1. Für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses bestimmt sich der Wert nach § 30 Abs. 2 KostO (§ 109 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KostO), ebenso für die eidesstattliche Versicherung (§ 49 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 109 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KostO). Danach ist der Wert regelmäßig mit 3.000 EUR anzunehmen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 KostO), er kann nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR angenommen werden (§ 30 Abs. 2 Satz 2 KostO). Die Annahme eines niedrigeren oder höh...

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