Leitsatz (amtlich)
Die Erteilung einer Prokura durch eine Partnerschaftsgesellschaft ist nicht zulässig und kann nicht im Partnerschaftsregister eingetragen werden.
Normenkette
PartGG § 7 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Ingolstadt vom 29.6.2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte ist eine Partnerschaftsgesellschaft, die aus den beiden weiteren Beteiligten besteht. Mit der Anmeldung der Partnerschaft zur Eintragung in das Register haben sie beantragt einzutragen, dass Herrn Dr. H.D. Prokura erteilt werde. Hinsichtlich der Eintragung der Prokura hat das Registergericht den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde blieb erfolglos. Gegen die Entscheidung des LG richtet sich die weitere Beschwerde.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Eintragung der Prokura im Partnerschaftsregister abgelehnt. Prokura kann nur von Kaufleuten (§ 48 Abs. 1 HGB), Handelsgesellschaften (§ 6 Abs. 1 HGB) und ein Handelsgewerbe betreibenden juristischen Personen (§ 33 HGB) erteilt werden (Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 48 Rz. 1). Eine Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Berufsausübung zusammenschließen; sie übt kein Handelsgewerbe aus (§ 1 Abs. 1 S. 2 PartGG). Eine Partnerschaft kann deshalb keine Prokuristen bestellen (Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 7 PartGG Rz. 14; Michalski/Römermann, PartGG, 2. Aufl., Einf. Rz. 49; Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Aufl., Rz. 2016; Schmidt, NJW 1995, 1 [5]; Böhringer, BWNotZ 1995, 1 [5]).
Aus § 7 Abs....