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OLG Köln Urteil vom 21.01.2021 - 24 U 48/20

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Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 13 O 136/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.03.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 136/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 358.584,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 143.823,51 EUR vom 22.12.2018 bis zum 28.08.2019 zu zahlen abzüglich am 03.08.2020 gezahlter 24.987,66 EUR.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ihre Schwester, einen Pflichtteilsanspruch geltend. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilanerkenntnisurteil vom 03.02.2020 zur Zahlung von 143.823,51 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt. Durch das angefochtene Urteil hat es der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 358.584,95 EUR nebst Zinsen sowie weitere Zinsen auf den anerkannten Teilbetrag zuerkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 BGB in Höhe von insgesamt 502.408,46 EUR. Dies entspreche einem Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte der Erbmasse. Da die Beklagte am 29.01.1985 durch gerich...

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