Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Mai 2022 (Az. 12 O 441/21) hinsichtlich der Feststellung, dass die vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachte Gesamtforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührt, abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Streithilfe, werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger schloss am 1. November 2012 zunächst mit dem Beklagten persönlich einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 15.000,00 EUR. Das vom Beklagten persönlich geführte Anlagemodell war Gegenstand eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens. Es erging ein Strafbefehl gegen den Beklagten wegen Betreibens unerlaubter Bankgeschäfte, da eine Erlaubnis der G. nicht vorlag.
Noch im Zuge des Ermittlungsverfahrens beauftragte der Beklagte den Streithelfer mit der Entwicklung eines neuen Anlagemodells. Zu diesem Zwecke wurde die T.-I. Verwaltungs-GmbH gegründet. Der Beklagte wurde Geschäftsführer und Alleingesellschafter der GmbH. Der Streithelfer entwarf Darlehensverträge mit einem qualifizierten Rangrücktritt. Die GmbH trat mit diesem Anlagemodell an den Markt und finanzierte mit dem investierten Kapital insbesondere Immobiliengeschäfte. Über eine Bankerlaubnis nach § 32 KWG verfügte die GmbH nicht.
Der Kläger schloss mit...