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OLG Köln Urteil vom 06.10.2010 - 2 U 27/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftserteilung über den erzielten Erlös aus der Verwertung von Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen nach Insolvenzeröffnung i.R.d. Umsatzsteuer

 

Normenkette

BGB § 816 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 13.11.2007; Aktenzeichen 85 O 102/06)

BGH (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen IX ZR 27/06)

BGH (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen IX ZR 96/04)

BGH (Urteil vom 16.11.2006; Aktenzeichen IX ZR 135/05)

BGH (Urteil vom 02.12.2004; Aktenzeichen IX ZR 200/03)

BGH (Urteil vom 23.09.2004; Aktenzeichen IX ZR 25/03)

BGH (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen IX ZR 259/02)

BGH (Entscheidung vom 13.01.1992; Aktenzeichen II ZR 11/91)

BGH (Entscheidung vom 30.04.1959; Aktenzeichen VII ZR 19/58)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.07.2011; Aktenzeichen IX ZR 217/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. November 2007 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 85 O 102/06 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 384.904,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2006 zu zahlen, davon 25.000 Euro nebst anteiligen Zinsen jedoch nur Zug-um-Zug gegen Erteilung von Auskunft über den vom Kläger erzielten Erlös (Netto-Betrag sowie ggf. angefallener Umsatzsteuer) aus der Verwertung des Fahrzeugs mit der Fahrgestell-Nummer XX0XX00X00XX00000. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 1.060.640,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. April 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 85%, die Beklagte zu 15% zu t...

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