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BGH Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZR 217/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Zahlung einer Feststellungspauschale und Verwertungspauschale auf Grundlage einer Insolvenzanfechtung im Falle einer vor Insolvenzverfahrenseröffnung erfolgten Inbesitznahme von Fahrzeugen

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem Kläger kann wegen der vor Insolvenzverfahrenseröffnung erfolgten Inbesitznahme von Gegenständen durch die Beklagte auch auf der Grundlage einer Insolvenzanfechtung ein Anspruch auf Zahlung der Feststellungs- und Verwertungspauschale nicht zuerkannt werden.

 

Normenkette

InsO §§ 170-171

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 06.10.2010; Aktenzeichen 2 U 27/08)

LG Köln (Entscheidung vom 13.11.2007; Aktenzeichen 85 O 102/06)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Oktober 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Dezember 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 242.053 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

Rz. 2

1.

Die Würdigung des Berufungsgerichts, dem Kläger könne wegen der vor Verfahrenseröffnung erfolgten Inbesitznahme der Fahrzeuge durch die Beklagte auch auf der Grundlage einer Insolvenzanfechtung ein Anspruch auf Zahlung der Feststellungs- und Verwertungspauschale (§§ 170, 171 InsO) nicht zuerkannt werden, steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 23. September 2004 – IX ZR 25/03, WM 2005, 126, 127; vom 29. März 2007 – IX ZR 27/06, WM 2007, 1129 Rn. 30). Die Ausführungen der Beschwerde geben keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung Abstand zu nehmen.

Rz. 3

2.

Soweit das Berufungsgericht dem Kläger in seiner Eigenschaft als vorläufiger Verwalter einen mittelbaren Mitbesitz an den Fahrzeugen abgesprochen hat, ist ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Die dem Kläger als vorläufigem Verwalter eingeräumte „Blockadeposition” bedeutet wegen der hier gegebenen besonderen Sachverhaltsgestaltung nicht, dass die Spedition E. den Willen hatte, den Besitz auch in Anerkennung seines Herausgabeanspruchs für den Kläger auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2004 – VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, 112).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2935031

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