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OLG Köln Urteil vom 04.07.1979 - 17 U 45/78

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 24.05.1978; Aktenzeichen 74 O 24/78)

ArbG Köln (Urteil vom 16.12.1977; Aktenzeichen 8 Ca 7494/77)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Mai 1978 (74 O 24/78) wird zurückgewiesen, soweit das Rechtsmittel auf die Abänderung des angefochtenen Urteils durch Aufrechterhaltung des Ausspruchs unter Ziffer 1 des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 16. Dezember 1977 (8 Ca 7494/77) gerichtet ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 3. Juli 1912 geborene Kläger trat am 1. Januar 1953 als kaufmännischer Leiter in die Dienste der C. Gesellschaft L. m.b.H. in L. und erhielt von dieser am 10. Mai 1953 eine Pensionszusage, die unter anderem lautet:

  1. „Scheidet Herr W. K. nach Erreichen des 65. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst der Firma aus, so erhält er ein Ruhegeld in Höhe von 50 % seines ihm zuletzt zustehenden Bruttogehaltes. Tantiemen, Aufwandsentschädigungen, sowie Gewinn und Umsatzvergütungen finden hierbei keine Berücksichtigung.

    Das gleiche gilt, wenn Herr W. K. infolge nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit ausscheidet.

  2. Nach dem Ableben des Herrn W. K. erhält seine Ehefrau ein Witwengeld …
  3. Die Firma kann die Pensionszusage insoweit widerrufen, als ihr die Zahlung des Ruhe- oder Witwengeldes nicht zugemutet werden kann. ….”

Am 12. September 1961 schloß die GmbH, deren Firma inzwischen in „L. C. Gesellschaft L. mbH” geändert worden war, mit dem Kaufmann M. einen Vertrag über die Errichtung einer „L. C. Gesellschaft L. mbH Kommanditgesellschaft”. Die GmbH wurde persönlich haftende Gesellschafterin dieser Kommanditgesellschaft.

Am 16. August 1974 verstarb der Kaufmann M.. Er war vor seinem Tode a...

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