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OLG Köln Beschluss vom 28.04.2005 - 1 W 10/05

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Leitsatz (amtlich)

Unterzeichnen bei einem langfristigen Miet- oder Pachtvertrag die Vertreter einer KG die Vertragsurkunde ohne weiteren Zusatz oder mit dem Zusatz "ppa.", wird hieraus das Vertretungsverhältnis hinreichend deutlich. Eines weiteren erläuternden Zusatzes bedarf es zur Wahrung der Schriftform nicht, da Unklarheiten wie bei dem Abschluss durch eine GbR nicht auftreten können.

 

Normenkette

BGB § 550 (BGB a.F. § 566)

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 27.01.2005; Aktenzeichen 16 O 442/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 15.3.2005 gegen den Beschluss des LG Köln vom 27.1.2005 - 16 O 442/04 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verpachtete der Beklagten und ihrem Sohn mit Vertrag vom 26.5.1999 eine Gaststätte. Im Vertrag war eine Laufzeit bis zum 30.11.2004 vorgesehen. Mit Schreiben vom 14.9. und 29.9.1999 fochten die Pächter den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Die Klägerin klagte daraufhin u.a. auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Pachtverhältnis über das Gaststättenobjekt bestehe und nahm die Pächter darüber hinaus auf Zahlung des rückständigen Pachtzinses in Anspruch. Mit - rechtskräftigem - Urt. v. 15.6.1999 - 2 O 515/99 - gab das LG Köln der Klage statt. Da die Beklagte und ihr Sohn keine Zahlungen leisteten, kündigte die Klägerin das Pachtverhältnis mit Schreiben vom 2.11.2001 fristlos.

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf rückständigen Pachtzins für den Zeitraum von Mai 2000 bis November 2001 in Anspruch. Zugleich begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe des Pachtausfalls für den Zeitraum Dezember 2001 bis September 2002, da das Objekt bislang nicht weiterverpachtet werden konnte.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der zwischen den Parteien geschlossene Pachtvertrag sei durch die...

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