unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung prozessual überholter vorläufiger Postsperre
Leitsatz (amtlich)
1. Auch gegen eine im Eröffnungsverfahren angeordnete vorläufige Postsperre ist die sofortige Beschwerde des Schuldners gegeben.
2. Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung einer vorläufigen, zeitlich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begrenzten Maßnahme entfällt, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
3. Eine Überprüfung überholter gerichtlicher Entscheidungen mit dem Ziel der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (Fortsetzungsfeststellungsantrag) ist der Insolvenz- und der Zivilprozeßordnung fremd.
Normenkette
InsO §§ 6-7, 21, 99; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 5 T 228/99) |
AG Paderborn (Aktenzeichen 2 IN 109/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Paderborn vom 8. September 1999 – 5 T 288/99 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.
Gründe
1. Der Gläubiger hat am 12. Juli 1999 beantragt, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Durch Beschluß vom selben Tage hat die Richterin des Amtsgerichts Paderborn den Beteiligten zu 3) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, sowie weitere Anordnungen nach § 21 Abs. 2 InsO getroffen. Durch einen weiteren Beschluß vom 30. Juli 1998 hat das Amtsgericht ohne vorherige Anhörung des Schuldners angeordnet, daß alle für den Schuldner bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen eingehenden Postsendungen nicht dem Schuldner, sondern unmittelbar dem Beteiligten zu 3) als dem vorläufigen Insolvenzverwalter zuzuleiten seien. Mit Schriftsatz vom 20. August 1999 hat der Schuldner gegen diesen Beschluß des Amtsge...