Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 22 O 25/17) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 01. Juni 2017 - 22 O 25/17 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten ist zwar nach den insofern maßgebenden §§ 511 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler und auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im zweiten Rechtszug kommt keine im Ergebnis andere, für die Beklagte günstigere Entscheidung in Betracht, § 513 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht Köln hat die Klage zu Recht stattgegeben.
1. Die Berufung ist nicht mangels einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügenden Berufungsbegründung unzulässig.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte keine neuen Verteidigungsmittel im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO vorgetragen, ohne Tatsachen vorzutragen, aufgrund derer diese gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen seien. Die vom Kläger hierfür in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 09.10.2014, V ZB 225/12, MDR 2015, 737 ff.) veranlasst keine andere Betrachtung. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass eine ausschließlich auf neue Angriffsmittel gestützte Berufung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auch diejenigen Tatsachen bezeichnen müsse, die zur Zulassung der neuen Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO führen sollen. Fehle es daran, sei die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen (BGH, a.a.O., zitiert nach: juris, Rn. 6). Vorliegend wiederholt die Be...