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OLG Köln Beschluss vom 09.02.2017 - 10 UF 85/15

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Verfahrensgang

AG Aachen (Aktenzeichen 227 F 382/14)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 17.4.2015 - 227 F 382/14 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 41.164,72 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin 45 % und der Antragsgegner 55 %.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 15 % und der Antragsgegner 85 %.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute, welche um die Höhe des in der Ehe erzielten Zugewinns streiten.

Die Eheschließung der Antragstellerin, geb. 1955, und des Antragsgegners, geb. 1952, erfolgte am 8.9.1989. Aus der Ehe ist die am 29.1.1991 geborene Tochter L hervorgegangen.

Die Antragstellerin, die nach Abschluss der Höheren Handelsschule ohne Berufsausbildung bei der Fa. K GmbH & CoKG arbeitete und dort 10 Jahre, zuletzt als Abteilungsleiterin, beschäftigt war, nahm nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses im Jahre 1985 ab Herbst 1986 ein Studium zur Produktdesignerin auf. Während der Ehe ging die Antragstellerin einer Erwerbstätigkeit nicht nach. Sie kümmerte sich um die Haushaltsführung, erzog und versorgte das gemeinsame Kind und brachte das vor der Ehe begonnenes Design-Studium im Jahr 1997 erfolgreich zum Abschluss. Seit 2008 bezieht sie eine Erwerbsminderungsrente, welche sich aktuell auf ca. 657,00 Euro monatlich beläuft.

Der Antragsgegner...

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