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OLG Koblenz Urteil vom 20.01.2016 - 5 U 1175/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweiswert der ärztlichen Dokumentation für die Dosierung eines Neuroleptikums; unterlassene EKG-Kontrolle als Befunderhebungsversäumnis; gleichwohl keine Arzthaftung bei fehlender Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen Befundes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat ein Neurologe dokumentiert, sein Patient habe ein Neuroleptikum in bestimmter Dosierung eingenommen, ist der Arzt im Rechtsstreit mit dem Einwand präkludiert, Verordnungen für eine derart hohe und langdauernde Medikation habe er nicht ausgestellt und es sei auch ausgeschlossen, dass der Patient sich das verschreibungspflichtige Medikament über einen anderen Arzt beschafft habe.

2. Ein Befunderhebungsversäumnis (hier: halbjährliche EKG-Kontrolle bei Medikation von Amisulprid 200), bleibt ohne haftungsrechtliche Folgen, wenn nach sachverständiger Einschätzung der Fehler nicht als grob qualifiziert werden kann und darüber hinaus ein reaktionspflichtiger Befund nicht wahrscheinlich ist.

3. Wegen der in § 24b Abs. 2 AMG bestimmten Zulassungserfordernisse eines Generikums, kann dessen Verordnung (statt des Originalpräparats Solian(r)) dem Arzt nur dann angelastet werden, wenn der Patient darlegt und erforderlichenfalls beweist, aufgrund welcher konkreten Umstände sich dem Arzt Bedenken gegen das Generikum aufdrängen mussten.

4. Zur ärztlichen Aufklärungspflicht und zur Frage der hypothetischen Einwilligung, wenn mehrere Medikamente mit identischem oder vergleichbarem Wirkstoff zur Verfügung stehen.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 253, 280, 611, 823 Abs. 1, § 630h Abs. 5 S. 2; ZPO § 286; AMG § 24b Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Urteil vom 31.08.2012; Aktenzeichen 3 O 70/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 31.8.2012 wird zurückgewiesen.

...

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