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OLG Karlsruhe Urteil vom 25.05.2016 - 6 U 17/15

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Verfahrensgang

LG Mannheim (Aktenzeichen 7 O 121/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.11.2017; Aktenzeichen I ZR 134/16)

 

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23.01.2015 (Az. 7 O 121/13) dahingehend abgeändert, dass Ziffer 3. und 5. wie folgt lauten:

3. Die Beklagten zu 1 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 5.112,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2016 zu zahlen.

4. Die Beklagten zu 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 5.001,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2016 zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm entstanden ist und noch entstehen wird aufgrund der Handlungen gemäß Ziffer 1., und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1, soweit der Schaden die in Ziffer 3 zuerkannte und etwaige weitere durch die Beklagte zu 1 verwirkte Vertragsstrafen aus der Unterlassungserklärung vom 16. Juli 1999 (LG Mannheim, Az. 7 O 126/99) übersteigt, hinsichtlich der Beklagten zu 2, soweit der Schaden die in Ziffer 4 zuerkannte und etwaige weitere durch die Beklagte zu 2 verwirkte Vertragsstrafen aus der Unterlassungserklärung vom 28.07.2010 (Anlage K 28) übersteigt, und hinsichtlich des Beklagten zu 3, soweit der Schaden die in Ziffern 3. und 4. zuerkannten und etwaige weitere durch die Beklagten zu 1, 2 und 3 verwirkte Vertragsstrafen aus der Unterlassungserklärung vom 16. Juli 1999 (LG Mannheim, Az. 7 O 126/99) und aus der Unterlassungserklärung vom 28.07.2010 (Anlage K 28) übersteigt.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsv...

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  • § 15 Vermächtniserfüllung / b) Muster: Annahme eines Vermächtnisses
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