Leitsatz (amtlich)
1. Der Haftungsumfang wird auch bei der Verletzung der vertraglichen Pflichten eines Steuerberaters durch den Schutzzweck der verletzten Pflicht begrenzt.
2. Ein Steuerberater, der vertraglich lediglich die Beratung über bestimmte steuerliche Auswirkungen einer Kapitalanlageentscheidung schuldet, haftet deshalb grundsätzlich nicht für Vermögensschäden des Anlegers wie etwa allgemeine Kursverluste, die dieser erleidet, weil er auf die Richtigkeit der Auskunft zu den steuerlichen Aspekten der Anlageentscheidung vertraut. Solche Schäden, die aus anderen als steuerlichen Gründen entstehen, sind bei einer auf steuerliche Aspekte beschränkten Beratung regelmäßig nicht vom Schutzzweck der vertraglichen Verpflichtung umfasst.
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 04.04.2002; Aktenzeichen 3 O 441/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mannheim vom 4.4.2002 - 3 O 441/01 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 25 Abs. 2 GKG auf 121.045,98 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung ihr aus einem Steuerberaterverhältnis obliegenden Verpflichtungen.
Die Beklagte berät den Kläger seit mehreren Jahren ständig als Steuerberaterin. Anfang des Jahres 2001 waren in seinem Wertpapierdepot e...