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OLG Karlsruhe Urteil vom 13.09.2011 - 17 U 104/10

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Leitsatz (amtlich)

Der am Telefon oder per E-Mail abgeschlossene Kauf von Zertifikaten kann nicht nach den Bestimmungen über Fernabsatzverträge widerrufen werden.

 

Normenkette

BGB § 312b Abs. 1, 4, § 312d Abs. 3, 4 Nr. 6

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 07.04.2010; Aktenzeichen 8 O 282/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.11.2012; Aktenzeichen XI ZR 439/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 7.4.2010 - 8 O 282/09 - wird, soweit sie die Beklagten zu 2 und 3 betrifft, als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses vom 19.4.2010 für beide Instanzen auf insgesamt EUR 87.142,96, und zwar für den Antrag Ziff. 1 auf EUR 41.830,89, für den Antrag Ziff. 2 auf EUR 40.692,07 und für die Anträge 4 und 5 auf zusammen EUR 4.620 festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (künftig Zedent) auf Schadensersatz im Zusammenhang mit Anlagegeschäften.

Der Zedent, der Diplom-Wirtschaftsingenieur der Fachrichtung Informatik ist und in der Position eines Abteilungsleiters bei einem großen Softwarehersteller arbeitet, unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, der D. Bank (künftig Beklagte zu 1), bei der die Beklagten zu 2 und 3 als Bankberater beschäftigt waren, ein Konto und tätigte Anlagegeschäfte über sie. Hierbei wurde er bis Mai 2008 vom Beklagten zu 2 beraten, danach übernahm der Beklagte zu 3 diese Au...

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  • § 15 Vermächtniserfüllung / b) Muster: Annahme eines Vermächtnisses
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