Leitsatz (amtlich)
Nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO kann der Ersatz solcher freiwilliger Aufwendungen verlangt werden, die nach Verletzung der Insolvenzantragspflicht in dem Vertrauen auf die Solvenz des Schuldners und der vernünftigen Erwartung gemacht werden, einen vor Insolvenzreife gegen den Schuldner begründeten Anspruch durchzusetzen.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2019, Az. 6 O 28/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung fallen dem Beklagten zur Last.
3. Dieses Urteil und das zu 1. genannte Urteil sowie das dort aufrechterhaltene Versäumnisurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2019, Az. 6 O 28/19, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der genannten Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht und Feststellung.
Der Kläger beauftragte am 14. Januar 2015 die S GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, mit Fassadenarbeiten gegen eine Vergütung in Höhe von 18.000 EUR. Nach Abschlagszahlungen von 13.000 EUR und Fristsetzungen zur Erbringung der Werkleistungen kündigte der Kläger den Vertrag mit Schreiben vom 22. August 2016 und forderte (ergebnislos) unter Fristsetzung zum 29. August 2016 eine Beseitigung mehrerer angegebener Mängel sowie eine Rückzahlung von 11.000 EUR entsprechend dem seiner Ansicht nach erreichten Leistungsstand. Der Kläger beantragte mit ...