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OLG Karlsruhe Urteil vom 03.09.1997 - 1 U 126/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Teilurteil vom 09.04.1997; Aktenzeichen 2 O 357/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Heidelberg vom 9. April 1997 – AZ: 2 O 357/96 – wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer des Klägers liegt unter 60.000 DM.

 

Tatbestand

Der klagende Zwangsverwalter macht gegen den beklagten Konkursverwalter Mietzinsansprüche geltend.

Am 13. August 1992 wurde zugunsten der Volksbank W. eG eine Grundschuld über 650.000,00 DM nebst 15 % Jahreszinsen im Grundbuch von W. Nr. 4251 eingetragen. Eigentümer dieses Grundstücks ist Hans Sch., der es ab 01. Januar 1993 an die Firma „P. Automobile GmbH” zum Betrieb einer Kfz-Werkstatt für monatlich 10.000,00 DM vermietete; er ist alleiniger Gesellschafter und war damaliger Geschäftsführer dieser juristischen Person.

Die GmbH geriet spätestens ab Juni 1995 in die Krise. Aus dem damals vorgelegten Bilanzentwurf 1994 war zu ersehen, daß sich ihre Verbindlichkeiten um etwa 632.500,00 DM erhöht hatten, während ihr Warenbestand bilanzmäßig überbewertet war. Hans Sch. übte gleichwohl das ihm nach § 2 des Mietvertrages zustehende Kündigungsrecht nicht aus. Das Amtsgericht – Konkursgericht – Heidelberg ordnete am 18. April 1996 Sequestration an und eröffnete am 25. Oktober 1996 das Konkursverfahren über die „P. Automobil GmbH”; gleichzeitig bestellte das Konkursgericht den Beklagten zum Konkursverwalter.

Am 30. April 1996 schlossen der Sequester und Hans Sch. eine Rangrücktrittsvereinbarung über die laufenden monatlichen Mietzinsen. Sie sollten nicht mehr als Masseschuld, sondern als „normale Konkursforderung” zu behandeln sein.

Am ...

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