Leitsatz (amtlich)
Der Abschluss eines Vergleichs (hier: zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und den Erben eines Kassenarztes über die Rückforderung betrügerisch erlangter Honorarzahlungen) ist nur dann pflichtwidrig i. S. des § 266 Abs. 1 StGB, wenn der Handelnde die Grenzen überschreitet, welche durch die für ein ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln geltenden Normen und sonstigen Grundsätze gezogen werden. Dies ist der Fall, wenn der Abschluss der Vergleichsvereinbarung in ihrer konkreten Ausgestaltung unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bei der aus ex-ante-Sicht objektiv gegebenen Sachlage nicht mehr vertretbar war.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts M. vom 03. August 2004, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten Dr. X., Y. und Z. abgelehnt und die Anklagen der Staatsanwaltschaft M. vom 17. Dezember 2001 gegen die Angeschuldigten Y. und Z. sowie vom 30. Januar 2002 gegen den Angeschuldigten Dr. X. nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden sind, wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft M. erhebt mit ihren Anklagen vom 17.12.2001 und 30.01.2002 u. a. gegen die Angeschuldigten den Vorwurf der Untreue (Angeschuldigte Y. und Dr. X.) sowie der Beihilfe zur Untreue (Angeschuldigter Z.) im Zusammenhang mit dem Abschluss eines im November 1999 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung N. und der Erbin des verstorbenen Arztes Dr. A. vereinbarten Vergleichs über die Rückzahlung an Dr. A. im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung geleisteter Honorare.
Nach der Schilderung in den Anklagesätzen hätten der Angeschuldigte Y. als Vorsitzender d...