Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung der Zuständigkeit in Haftsachen. Änderung des Instanzenzuges. Umdeutung der weiteren Haftbeschwerde. Strafrecht. Zur Notwendigkeit eines förmlichen Übertragungsbeschlusses bei Übertragung der Zuständigkeit in Haftsachen auf ein anderes Gericht
Leitsatz (amtlich)
1. Die Übertragung der Zuständigkeit für die weiteren Haftentscheidungen auf ein anderes Gericht setzt nach § 126 Abs. 1 S.3 StPO einen entsprechenden Übertragungsbeschluss des zunächst zuständigen Gerichts voraus. Weder die Abgabe des Ermittlungsverfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft noch die "einseitige" Übernahme der weiteren Haftentscheidungen durch das Amtsgericht am Sitz der nunmehr zuständigen Staatsanwaltschaft führt zu einer Änderung der haftrichterlichen Zuständigkeit.
2. Die Übertragung der weiteren Haftentscheidungen auf ein anderes Gericht gemäß § 126 Abs. 1 S. 3 StPO bewirkt eine Änderung des Instanzenzuges mit der Folge, dass die dem neuen Haftrichter übergeordneten Beschwerdegerichte für die Entscheidungen über Beschwerden und weitere Beschwerden zuständig werden. Dieser Zuständigkeitswechsel tritt in vollem Umfang auch dann ein, wenn die Zuständigkeitsübertragung erst nach Einlegung des Rechtsmittels erfolgt ist.
3. Eine zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels noch nicht erledigte weitere Haftbeschwerde ist wegen der primären Zuständigkeit und Verantwortung des neuen Haftrichters für die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft grundsätzlich als Antrag auf Haftprüfung durch das jetzt zuständige Amtsgericht zu behandeln.
4. Eine Umdeutung der weiteren Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag ist ausnahmsweise dann nicht veranlasst, wenn das durch den während des Verfahrens über die weitere Haftbeschwerde eingetretenen Zuständigkeitswechsel zuständig gew...