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OLG Karlsruhe Beschluss vom 08.05.2019 - 5 WF 239/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rechtsnatur des Billigungsbeschlusses gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG

Leitsatz (amtlich)

Wird eine Umgangsvereinbarung unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften formnichtig protokolliert, berührt dies die Wirksamkeit des dennoch gefaßten und auch nicht angefochtenen gerichtlichen Billigungsbeschlusses nicht. Dieser ist Grundlage für die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Vollstreckungsverfahren.

Normenkette

FamFG § 89; FamFG § 156 Abs. 2

Verfahrensgang

AG Singen (Beschluss vom 27.11.2018; Aktenzeichen 4 F 635/18)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 27.11.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern der E. A., die bei der allein sorgeberechtigten Antragsgegnerin lebt.

Im Umgangsverfahren 4 F 244/18 schlossen die Beteiligten vor dem Familiengericht Singen am 16.07.2018 eine Umgangsvereinbarung und regelten den Umgang u.a. wie folgt:

§ 1

Der Kindesvater hat das Recht auf persönlichen Umgang mit dem Kind E. A. an folgenden Terminen:

22.07.2018, 29.07.2018 und 02.09.2018.

Der Umgang findet jeweils in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt. Das Kind wird von der Kindesmutter am Bahnhof in S. an den Kindesvater übergeben. Am selben Ort übergibt der Kindesvater das Kind zur Beendigung des Umgangs an die Kindesmutter.

Zusätzlich findet Umgang statt am 01.08.2018 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Hierzu holt der Kindesvater das Kind um 10.00 Uhr im Haushalt d...

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  • § 15 Vermächtniserfüllung / b) Muster: Annahme eines Vermächtnisses
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