Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 06.10.2005; Aktenzeichen 16 O 221/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06. Oktober 2005 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte wird – unter Abweisung der Klage im Übrigen – verurteilt, an die Klägerin 17.179,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.351,94 EUR seit dem 23.11.2004 und aus 14.827,47 EUR seit dem 26.02.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 91 % und die Beklagte 9 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe von verpachteten Grundstücksflächen auf dem Gelände der Trabrennbahn in H sowie die Zahlung von Pachtzins oder Nutzungsentschädigung.
Die Stadt H ist Eigentümerin der im Grundbuch von G Gemarkung G, Flur 1, Flurstücke Nr. 13 bis 17, 24, 25, 33 und 34 sowie Flur 4, Flurstücke Nr. 1 und 45. Durch notarielle Verträge vom 19.02.1962 – UR-Nr. XXXXX des Notars K in H – und vom 29.12.1978 – UR-Nr. XXXXX und XXXXX des Notars E in H – bestellte sie dem „Westdeutschen Traber-, Zucht- und Rennverein e.V.”, der später in „Trabrennverein H e.V.” umbenannt wurde, Erbbaurechte an den oben näher bezeichneten Grundstücksflächen, und zwar bis zum 31.12.2028. Die Gesamtfläche betrug ca. 300.000 m². Dem Verein wurde die Bebauung d...