Leitsatz (amtlich)
1. Verstöße gegen das Provisionsabgabeverbot oder gegen § 7 Abs. 2 VAG führen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrages.
2. Bei einer Vertragsänderung bedarf es der erneuten Einwilligung des Versicherten nur, wenn sein Risiko beeinflussende Umstände (BGH VersR 1999, 347) abgeändert werden.
Normenkette
BGB § 134; VVG § 159 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 10 O 222/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.11.2001 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des LG Dortmund wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können die Sicherheit auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine GmbH & Co KG, nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Prämien aus zwei Lebensversicherungen in Anspruch.
Die Klägerin benötigte zur Finanzierung eines Gewerbeparks in … Fremdfinanzierungsmittel i.H.v. 11 Mio. DM. Die Erstellung eines Finanzierungskonzeptes sowie die Beschaffung der vorgenannten Mittel oblag gegen entsprechendes Honorar der Firma … (im Folgenden Fa. …), deren Geschäftsführer der Ehemann der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Klägerin ist. Die letztgenannte Firma erstellte das nachfolgend beschriebene Finanzierungskonzept und vermittelte die in Rede stehenden Verträge. So schloss die Klägerin mit der … im Mai 1995 zwei Darlehnsverträge: einen Vertrag über 3,3 Mio. DM mit zweiprozentiger Tilgung un...