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OLG Hamm Urteil vom 07.03.2018 - 8 U 2/18

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Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 25 O 90/17)

 

Tenor

Auf die Berufungen des Verfügungsbeklagten und der Drittverfügungswiderklägerin wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 23.11.2017 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung vom 07.11.2017 (vormals 12 0 391/17 Landgericht Münster) wird aufrechterhalten.

Die einstweilige Verfügung vom 08.11.2017 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Verfügungsklägerin und Drittverfügungswiderbeklagte (X Verwaltungs GmbH) zu 75 % und die Drittverfügungswiderbeklagte (H) zu 25 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Drittverfügungswiderklägerin (X GmbH & Co. KG) tragen die Verfügungsklägerin und Drittverfügungswiderbeklagte (X Verwaltungs GmbH) und die Drittverfügungswiderbeklagte (H) je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten (Y1) trägt die Verfügungsklägerin und Drittverfügungswiderbeklagte (X Verwaltungs GmbH).

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11786178

NJW 2018, 8

NWB 2018, 2022

NJW-RR 2018, 1000

NZG 2018, 868

StuB 2018, 528

GWR 2018, 217

NJW-Spezial 2018, 337

NWB direkt 2018, 714

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