Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen der konkreten Bedarfsbemessung genügt es, dass der Bedürftige die in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten überschlägig darstellt, so dass sie nach § 287 ZPO, der über § 113 Abs. 2 FamFG Anwendung findet, geschätzt werden können.
2. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze kann grundsätzlich die Ausübung einer Berufstätigkeit nicht mehr verlangt werden kann. Dies gilt auch bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, bei der es üblich ist, über 65 Jahre hinaus tätig zu sein (im Anschluss an BGH FamRZ 2011, 454).
3. Im Falle überobligatorisch erzielter Einkünfte kommt eine Kürzung derselben zugunsten des Altersrente beziehenden Unterhaltsschuldners in Betracht. Die Höhe der Kürzung hängt im Wesentlichen davon ab, warum weiter gearbeitet wird bzw. warum Nebentätigkeiten verrichtet werden (im Anschluss an BGH FamRZ 2011, 454). Allerdings darf es durch die Verrentung/Pensionierung nicht zu einer Erhöhung des weiterhin berücksichtigten Einkommens kommen.
4. Zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages
Normenkette
BGB §§ 1571, 138 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Lüdenscheid (Beschluss vom 13.04.2011; Aktenzeichen 5 F 2/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 13.4.2011 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Lüdenscheid abgeändert.
Der Antragsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung, dem 21.7.2011, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 2.000 EUR, fällig jeweils im Voraus zu jedem 1. eines Monats zu zahlen.
Der weiter gehende Antrag bleibt zurückgewiesen.
Die Kosten erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die jetzt 66-jährige Antragsgegnerin begehrt vo...