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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 20.02.2002 - 23 U 212/01

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Normenkette

BGB § 1004; StGB § 191; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 1. Alt

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.09.2001; Aktenzeichen 2-3 O 254/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 20.9.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main abgeändert:

Die einstweilige Verfügung vom 26.6.2001 wird aufgehoben und der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25.6.2001 zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Gründe

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 a.F. ZPO abgesehen.

Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet und hat auch in der Sache Erfolg.

Das LG hat zu Unrecht die von ihm mit Beschluss erlassene einstweilige Verfügung vom 26.6.2001 bestätigt. Der Verfügungskläger kann nämlich von der Verfügungsbeklagten nicht die begehrte Unterlassung verlangen. Ihm steht kein Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte aus entspr. Anwendung des § 1004 BGB zu.

Ein solcher Unterlassungsanspruch verlangt zunächst das Vorliegen einer unrichtigen Tatsachenbehauptung. Auch bei Gerüchten handelt es sich im Grundsatz um Tatsachenbehauptungen (Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 16). Außerdem stellt die Äußerung eines Gerüchtes grundsätzlich eine eigene Äußerung des Betreffenden in Form des Behauptens bzw. Verbreitens dar; das gilt auch dann, wenn bei der Weitergabe das Gerücht als unbestätigt bezeichnet wird (Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 39; BGH NJW 1963, 665 [666]).

Weitere Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch im Bereich der Medienberichterstattung ist die Verletzung geschützter sonstiger Rechte des Betroffenen, der hierzu darlegen muss, dass eine konkrete Darstellung tatsächlich unwahr oder aus sonstigen Gründen ...

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