Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsvollstreckung. Ausübung von Gesellschafterrechten. Prozessführungsbefugnis
Leitsatz (amtlich)
Zur Befugnis des Testamentsvollstreckers, die Gesellschafterrechte bezüglich eines zum Nachlass gehörenden GmbH-Anteils wahrzunehmen und auszuüben.
Normenkette
BGB § 2205; ZPO § 51 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-5 O 169/07) |
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Die Berufung ist zulässig und begründet (§ 513 Abs. 1 ZPO), nach Widerspruch der Verfügungsbeklagten war das seither auf Feststellung der Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens in der Hauptsache gerichtete Begehren des Verfügungsklägers unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß Beschluss vom 21.6.2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.6.2007 und Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags abzuweisen, so ist der Antrag der Verfügungsbeklagten auszulegen.
Der Rechtsstreit hat sich nicht in der Hauptsache erledigt, weil das Begehren des Verfügungsklägers nicht erst durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis sei es unzulässig, sei es unbegründet geworden ist, sondern der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 936 ZPO) vielmehr von Anfang an mangels Prozessführungsbefugnis (§ 51 Abs. 1 ZPO) des Klägers als Partei kraft Amtes in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des A unzulässig gewesen ist.
Grundsätzlich ist ein Testamentsvollstrecker berechtigt, die Gesellschafterrechte bezüglich eines zum Nachlass gehörenden GmbH-Anteils wahrzunehmen und auszuüben (§ 2205 BGB, vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Aufl., § 2205 Rz. 19), soweit seine Verwaltungsbefugnis reicht (vgl. Götte, GmbH, 2. Aufl., § 7 Rz. 52; BGH, Urt. v. 12.6.1989 - II ZR 2...