Entscheidungsstichwort (Thema)
Masseerhaltungspflicht in D&O-Versicherung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Rechtsfolgen einer Verletzung der Masseerhaltungspflicht in der D&O-Versicherung
Normenkette
GmbHG § 64; InsO § 15a; VVG § 100; VVG § 103
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 20.10.2023; Aktenzeichen 7 O 2521/20)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 19.11.2025; Aktenzeichen IV ZR 66/25)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.10.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (7 O 2521/20) wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung wegen Haftpflichtansprüchen aus übergegangenem Recht aus einer D&O-Versicherung (Versicherung-Nr. ...), welche die Insolvenzschuldnerin A GmbH als Versicherungsnehmerin bei der Beklagten als Versicherer unterhielt. In diese war der alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter B als versicherte Person einbezogen. Dieser verfügte über einen Meistertitel im Heizungsbau bzw. der Sanitärtechnik.
Dem Vertrag lagen unter anderem die Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) - Ausgabe 2012 - sowie die Besondere Vereinbarung zur Beschränkung auf Drittansprüche (DUODRITT) - Ausgabe April 2009 zugrunde. Für wissentliche Pflichtverstöße statuiert Ziff. A.6 ULLA einen Leistungsausschluss.
Durch Beschluss vom 28.03.20218 eröffnete d...