Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung Entlassung als Nachlasspfleger
Leitsatz (amtlich)
Die erfolgreiche Anfechtung der Entlassung eines Nachlasspflegers führt gleichzeitig jedenfalls dann zur Aufhebung der hierdurch veranlassten Bestellung eines anderen Pflegers durch das Beschwerdegericht, sofern beide Entscheidungen in einem einzigem Beschluss vorgenommen worden sind.
Normenkette
BGB §§ 1886, 1960
Verfahrensgang
AG Hanau (Beschluss vom 30.04.2021; Aktenzeichen 21 VI 860/20 D) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 30. April 2021 aufgehoben.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Am XX.XX.2020 verstarb die zuletzt in Ort1 sich aufhaltende Erblasserin. Sie hinterließ keine letztwillige Verfügung. Zunächst in Betracht kommende gesetzliche Erben schlugen mit notarieller Urkunde vom 7. April 2020 die Erbschaft aus. Daraufhin ordnete das Nachlassgericht auf Antrag der Vermieterin der Erblasserin Nachlasspflegschaft an und bestellte den Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 15. April 2020 zum Nachlasspfleger.
In der Folge erstattete der Beteiligte zu 1) verschiedene Sachstandsberichte, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 27 ff. d. A. verwiesen wird. Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 wandte sich die Bank1 Stadt1 an das Nachlassgericht und teilte mit, dass der Beteiligte zu 1) die Auflösung zweier Konten der Erblasserin begehrt habe, hierzu aber keinen rechtskräftigen Beschluss des Nachlassgerichts vorgelegt habe (Bl: 71 d. A.). Das Nachlassgericht forderte den Beteiligten zu 1) mehrfach vergeblich zur Stellungnahme auf und drohte schließlich mit Schreiben vom 22. März 2021 die Entlassung des Beteiligten zu 1)...