Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerhinterziehung
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 16.03.1999; Aktenzeichen 13 Qs 766/98) |
AG Darmstadt (Aktenzeichen 21 Js 23950/98) |
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe
Die im Hauptantrag gegen den Bestand des Haftbefehls gerichtete weitere Beschwerde ist insoweit zulässig (§ 310 Abs. 1 StPO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Zur Begründung ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluß zu verweisen. Der darin dem dringenden Tatverdacht zugrundegelegten Würdigung des gegenwärtigen Beweisergebnisses folgend beurteilt auch der Senat das Vorbringen des Beschuldigten, bei den von ihm nach Luxemburg/in die Schweiz transferierten Geldern handele es sich bis auf 120.400 DM um Gelder von in Kroatien lebenden Verwandten, als Schutzbehauptung. Das sich in weiten Teilen in einer Wiederholung des gegenteiligen Standpunktes erschöpfende weitere Verbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Es bietet Anlaß lediglich zu folgenden Erörterungen:
Ihm entgegen ist die dem Beschuldigten nachteilige Würdigung seines Aussageverhaltens zur Inhaberschaft des fraglichen Auslandskontos nicht zu beanstanden. Mit der zunächst vorgebrachten Behauptung, Inhaber des fraglichen. Kontos bei der Dresdner Bank in Luxemburg/Schweiz sei nicht der Beschuldigte, sondern ein ihm unbekannter „N. B.” gewesen, hat er sich den Tatsachen zuwider zur Sache eingelassen, nicht lediglich geschwiegen oder ganz allgemein bestritten. Das Recht eines jeden Beschuldigten, in vollem Umfang die Einlassung zu verweigern oder – was dem gleich zu erachten ist – die Täterschaft ganz allgemein zu bestreiten, ohne daß ihm daraus nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen, steht eine Verwertung dessen – sowie auch der dazu wechselnden Einlassung – nicht entge...