Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung der Erben durch einen Testamentsvollstrecker
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Testamentsvollstrecker ist außerhalb des Anwendungsbereiches des § 2338 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich befugt, Erträge zu thesaurieren. Allerdings sind Nutzungen dann herauszugeben, soweit dies zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts des oder der Erben sowie zur Begleichung fälliger Steuerschulden (Erbschaftssteuer) erforderlich ist. Wenn die Einkünfte des Nachlasses dazu ausreichen, hat der Testamentsvollstrecker dem oder den Erben aus die zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten notwenigen Mittel zu gewähren.
2. Zu den Grenzen der Gleichbehandlung der Erben durch einen Testamtensvollstrecker.
Normenkette
BGB §§ 2, 2209, 2216 Abs. 1, § 2338 Abs. 1 S. 2; ZPO § 114
Verfahrensgang
LG Gießen (Beschluss vom 06.08.2015; Aktenzeichen 3 O 84/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Gießen (3 O 84/15) vom 6.8.2015 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 8.10.2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der Parteien im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragsteller begehren Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des am ... Oktober 2011 verstorbenen A.
Die minderjährigen Antragsteller sind die Kinder des A (im Folgenden: des Erblassers) aus dessen Ehe mit der Kindesmutter.
Mit notariellem Testament vom ... Oktober 2011 hat der Erblasser die Antragsteller zu je 2/10 als Erben eingesetzt (Ziff. 1 des Testaments). Weitere Erben sind ein weiterer - bereits volljähriger - Sohn des Erblassers, Kind1 (3/10), sowie die Kindesmut...